Allgemeine Geschäftsbedingungen
der REMA Lipprandt GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen der Firma REMA Lipprandt GmbH & Co. KG (im folgenden Lieferer) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers oder Einkäufers (im folgenden Besteller) werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Die Verkaufsbedingungen des Lieferers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Zwischen dem Lieferer und dem Besteller sind für den Umfang der vertraglichen Vereinbarungen die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Fehlt eine solche Auftragsbestätigung, so ist der Inhalt der tatsächlichen Einigung maßgebend.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
4. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, gelten diese Verkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
5. Hinsichtlich der Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker. Abweichungen hiervon sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. Notwendige Schutzvorrichtungen gehören nur insoweit zum Lieferumfang, als dies vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
§ 2 Angebot
1. Die vom Besteller abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB.
2. Der Lieferer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern der Lieferer nicht schriftlich zustimmt. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
4. Absatz (3) gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten ohne schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen überträgt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung; diese sowie Versendungskosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Alle Artikel die mit Metallzusatzkosten behaftet sind werden unter einer Basisnotierung von derzeitig 153,00 € / 100 kg kalkuliert und berechnet.
2. Der Lieferer behält sich bei Vereinbarung einer mindestens 4 Monate betragenden Lieferfrist das Recht vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen durch Erhöhung der Lohn- und Materialkosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
3. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, reduziert sich die in Absatz (2) bestimmte Frist nach Vertragsschluß auf sechs Wochen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Der Verzug tritt ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang Zahlung geleistet worden ist. Fällt der 30 Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einem am Leistungsort staatlich anerkannten Feiertag, so ist die Zahlung bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktags zu leisten.
6. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Lieferers nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7. Die Zahlungen erfolgen frei Zahlstelle des Lieferers.
8. Sofern es sich bei dem Besteller nicht um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, so steht dem Besteller bei einer Preisanpassung von mehr als 5 % ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist dabei im Preis enthalten.
9. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer anerkannt sind bzw. hinsichtlich derer Entscheidungsreife besteht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10. Der Besteller hat im Falle der Geltendmachung einer M.ngelrüge gemäß § 10 die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Macht der Besteller eine Mängelrüge geltend, darf er Zahlungen in einem Umfang zurückbehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt die Lieferung für den Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrügegeltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehende Ansprüche aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Kaufsache stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, so erweitert sich der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
3. Solange das Eigentum an der Kaufsache vorbehalten ist, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller als Wiederverkauf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Er tritt dem Lieferer sämtliche Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig von einer eventuellen Verarbeitung hiermit ab. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Dies berührt nicht die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, dieser verpflichtet sich jedoch, selbst von einer Einziehung solange Abstand zu nehmen, wie der Besteller seinen Verpflichtungen zur Zahlung nachkommt, keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Der Besteller hat auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den dritten Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Das gleiche gilt für den Fall der untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum übertr.gt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferer.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen soweit freizugeben, als die Sicherheiten seine zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen. Dem Lieferer obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 5 Abtretungsausschluß
1. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Lieferer aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
§ 6 Lieferzeit
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen gilt § 1 (1) entsprechend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Klärung aller technischen Fragen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen.
2. Die Frist gilt als eingehalten,
a) wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten;
b) wenn bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. § 6
(2) a gilt entsprechend.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist durch den Lieferer für Leistungen oder Lieferung nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
4. Gerät der Lieferer in Verzug, so ist seine Schadenersatzpflicht auf 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ohne den Nachweis weitergehenden Schadens ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges ein halbes Prozent des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die pauschale Verzugsentschädigung beschränkt sich auf eine Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes. Dem Lieferer steht der Nachweis frei, daß im Einzelfall der Verzugsschaden geringer war. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller infolge des vom Lieferer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Dies gilt nicht, soweit eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt oder der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässigem Verhalten des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
6. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann der Lieferer beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnen. Das Lagergeld wird auf maximal 5 % des gesamten Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, der Lieferer weist höhere Kosten nach.
§ 7 Gefahrübergang
1. Vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; eine Versicherung der Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden erfolgt durch den Lieferer nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Lieferers. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr nach einwandfreiem Probebetrieb über unter der Voraussetzung, daß sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme im Betrieb des Bestellers unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt.
2. Verzögert sich die Lieferung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
§ 8 Aufstellung und Montage
1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a ) Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen:
aa) Hilfsmannschaften wie Handlager, und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
ab) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
ac) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz-, Dichtungs- und Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
ad) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
ae) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständenangemessener sanitärer Anlagen, im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und seines Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
af) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen alle nicht vom Lieferanten zu stellenden Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauer gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gilt neben den vorstehenden Bestimmungen:
a) Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.
b) Gesondert vergütet werden Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, die Auslösung für die Arbeitszeit, sowie die Ruhe- und Feiertage.
§ 9 Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie zu unwesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 10 Haftung für Mängel
1. Unwesentliche Abweichungen, die die Brauchbarkeit der Sache oder der Leistung nicht erheblich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß. Eine Garantie gilt nur dann als vereinbart, wenn dies vom Lieferer schriftlich bestätigt wird.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Das gleiche gilt für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
3. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, so stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Die Feststellung eines Mangels ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss binnen zwei Wochen dem Lieferer zugegangen sein. Entsprechendes gilt im Falle der offenkundigen Mängel von ihrem Auftritt an. Gehört der Besteller dem in § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Personenkreis an, so gilt diese Frist auch für verdeckte, jedoch erkennbare Mängel. Bei Verstößen entfällt die Gewährleistungspflicht.
5. Bei Mangelhaftigkeit ist die Sache nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zuliefern bzw. neu zu erbringen. Die Wahlrechte des Bestellers nach § 440 BGB bleiben unberührt.
6. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der Lieferer alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, da die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, trägt der Lieferer diese Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
7. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Ist der Lieferer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit das Gesetz eine Nachfristsetzung vorsieht, soll diese auch vorliegend erforderlich sein.
8. Die Mängelgewährleistung verjährt gegenüber Verbrauchern in fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, im übrigen in zwei Jahren. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist einschließlich der Gewährleistung für Bauwerke und Baustoffe ein Jahr.
§ 11 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 6 (3) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Ist die Vertragsanpassung unzumutbar, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, auch wenn mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 12 Schadenersatzansprüche
1. Sofern der Lieferer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wird dem Lieferer eine ihm obliegende Lieferung oder Leistung in einer von ihm zu vertretenden Weise unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz nur in Höhe von 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung zu fordern, welcher aufgrund der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers als auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder eine Garantie vereinbart wurde.
3. Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht bzw. Schadenersatz für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geschuldet wird. Gleiche Ansprüche gelten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, soweit die Haftung nach diesem Gesetz zwingend ist.
4. Schadensersatzansprüche verjähren binnen zwei Jahren ab Entstehung des Schadens. Dies gilt nicht für Ansprüche für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Ansprüche, die wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind.
5. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, so gilt für Ansprüche für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Ansprüche, die wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, verjähren diese Ansprüche binnen zwei Jahren ab Entstehung des Schadens und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen von dem Anspruch, ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung und ohne Rücksicht auf Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis und ihre Entstehung 15 Jahre nach der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
6. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Entsprechende Anwendung
1. Die §§ 10 bis 12 geltend entsprechend auch für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. kommt.
§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Lieferers Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar hervorgehenden Streitigkeiten. Nach Wahl des Lieferers ist auch eine Niederlassung des Lieferers oder der Wohnsitz des Bestellers Gerichtsstand.
2. Gehört der Besteller nicht zu dem in § 310 Abs. Satz 1 BGB bestimmten Personen kreis, so gilt Absatz 1 auch dann, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers nicht bekannt sind.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers zugleich Erfüllungsort.
§ 15 Verbindlichkeit des Vertrages, anwendbares Recht
1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Für diesen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.